Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Os Künnesfeld e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Königsfeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Wesen und Aufgabe
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums, die Förderung des kulturellen Lebens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Zusammenhaltes von Jung und Alt.
Der Satzungszweck wird in Königsfeld verwirklicht durch
- Förderung, Instandhaltung und Schaffung von Spiel- und Freizeitanlagen
- Förderung des Tourismus
- Pflege der Tradition und des Brauchtums
- Öffentlichkeitsarbeit für den Ort
§ 3 Grundsätze des Vereins
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Die Mitglieder bekennen sich zu diesen Grundsätzen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins einzusetzen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Grundsätze des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
- Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.
§ 5 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Projektgruppen
§ 6 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist jeweils bis zum 30. April eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
- Projektplanung für das nächste Jahr
- Festlegung des Mitgliederbeitrags
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 1. und 2. Kassierer
- dem Schriftführer
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächst folgenden Mitgliederversammlung.
§ 9 Gesetzlicher Vorstand
Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der erste Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen gewählten Vorstandes im Vereinsregister.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
- Führung der laufenden Geschäfte
- Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Aufstellung eines Haushaltsplanes
- Tätigkeitsbericht
- Ausschluss eines Mitgliedes
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben der Projektgruppen
Die Aufgaben des Vereins (siehe § 2) werden von Projektgruppen umgesetzt. Eine Projektgruppe setzt sich zusammen aus mindestens einem Mitglied des Vereins und weiteren Personen. Der Leiter eines Projektes wird vom Vorstand bestimmt. Er muss Vereinsmitglied sein. Der Projektleiter wird zu den projektspezifischen Punkten zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Ist er verhindert, kann er einen Vertreter benennen.
§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle der ¾ Mehrheit. Anträge und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Verein ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins der Ortsgemeinde Königsfeld mit der Maßgabe zu, dass die Urkunden, Protokolle und Wertgegenstände aufbewahrt und das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Königsfeld verwendet wird.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.